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VGH Hessen, 01.04.1987 - 5 OE 99/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Hessen, 17.07.1997 - 5 UE 3780/96
Gemeindlicher Kostenerstattungsanspruch für Reparatur eines Wasserhausanschlusses …
Wird aber die Maßnahme nur deshalb notwendig, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht - etwa unter Mißachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen, so steht dies nach der Rechtsprechung des Senats einem Kostenerstattungsanspruch entgegen (vgl. die Urteile des Senats vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 -, HessVGRspr. 1987, 73, vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr. 1988, 23, 24, und vom 13. Dezember 1993 - 5 UE 5/90 -). - VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1176/87
Erstattungsfähige Kosten bei Reparatur einer Wasseranschlußleitung - hier: …
Es ist nicht ersichtlich, daß der Anspruch etwa deshalb ausgeschlossen sein sollte, weil der die Reparaturkosten auslösende Schaden auf mangelhafte Leitungsverlegungsarbeiten der Beklagten bei der seinerzeitigen Herstellung des Hausanschlusses zurückginge und damit in deren Verantwortungsbereich fiele (vgl. zum Ausschluß des Kostenerstattungsanspruchs in solchen Fällen: Senatsurteil vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 - , HessVGRspr. 1987 S.73 ff.). - VGH Hessen, 21.03.2012 - 5 A 2248/11
Hausanschlusskosten
Wird aber die Maßnahme nur deshalb notwendig, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht - etwa unter Missachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen, so steht dies einem Kostenerstattungsanspruch entgegen (vgl. Urteile des Senats vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, HSGZ 1998, 113 = NVwZ-RR 1999, 69; vom 13. Dezember 1993 - 5 UE 5/90 - vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 -, HessVGRspr 1987, 73 und vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr 1988, 23). - VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87
Kostenerstattungspflicht bei Reparatur der Wasseranschlußleitung
Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt der Anspruch nur dann, wenn der Schaden nachweisbar in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt; dies ist etwa bei einem Schaden der Fall, den die Gemeinde dadurch verursacht hat, daß sie ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten zuvor schlecht - unter Mißachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 - , HessVGRspr. 1987 S. 73 ff., bezogen auf den Fall einer Veränderung der Anschlußleitung).